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Auszug aus der Satzung der Deutschen Wildtier Stiftung
vom 23. Mai 2006
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und führt den Namen "Deut- sche Wildtier Stiftung".
(2) Sitz der Stiftung ist Hamburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wildtier-, Umwelt- und Naturschutzes sowie von Wis- senschaft und Forschung, Bildung, Erziehung , Kunst und Kultur auf diesen Gebieten. Die Stiftung verwirklicht diese Zwecke auch in den Bereichen der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd. Der Vorstand legt die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit mit Zustimmung des Kuratoriums fest.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die folgenden Maßnahmen:
- a) praktische Wildtier- und Naturschutzarbeit, z. B. durch die Durchführung oder Förderung von Pro- jekten zum Schutz einzelner Arten sowie zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt;
- b) Öffentlichkeitsarbeit, Veröffentlichung von Publikationen und Bildungsmaßnahmen wie zum Bei- spiel Vortrags- und Seminarveranstaltungen;
- c) Erprobung, Erforschung und Umsetzung von wildtiergerechten Landschaftsnutzungsformen;
- d) die Verwendung und Erhaltung der jeweiligen Flächen des Guts Klepelshagen für die Stiftungs- zwecke, z.B. zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der praktischen Wildtier- und Naturschutzarbeit, und die Entwicklung dieser Flächen zu einem Gebiet besonderer Artenvielfalt in Flora und Fauna;
- e) Schaffung von Möglichkeiten zur direkten und indirekten Erlebbarkeit von Wildtieren;
- f) Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, die unter ande- rem dazu beitragen, die Bedürfnisse der Land- und Forstwirtschaft mit den Zielen des Wildtier-, Um- welt- und Naturschutzes in Ausgleich zu bringen, und/oder
- g) eigene Forschungsprojekte, Vergabe von Forschungsaufträgen, Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Vergabe von Förderpreisen.
(3) Der Stiftungszweck kann durch Satzungsänderung auf andere gemeinnützige oder auch auf mildtä- tige Zwecke erweitert werden. Dies kann auch durch letztwillige Verfügung des Stifters geschehen, an die die Stiftung und ihre Organe gebunden sind.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbst-los tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Per-son durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass sie Mit- tel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(6) Zur Verfolgung ihrer Zwecke kann die Stiftung unter anderem Grundstücksflächen erwerben oder pachten, Nutzungseinflussverträge abschließen und Einrichtungen unterhalten.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Kapital in Höhe von € 45 Millionen. Zustiftungen durch den Stifter oder Dritte sind zulässig und erhöhen das Stiftungsvermögen. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so sind sie ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 ge- nannten Zwecke zu verwenden.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es ist zinsbringend oder in solchen Werten anzulegen, die nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sicher sind. Es darf nur ver- äußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.
(3) Die Stiftung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen Rücklagen bilden.
§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.




