Erfolg gegen Planung von Windkraftanlagen in Nordhessen

WEA in einem Gebiet, in dem Bechsteinfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus ihr Refugium haben? Dagegen stemmten sich die Deutsche Wildtier Stiftung, die Naturschutzinitiative e. V. und andere Umweltverbände energisch. Die Hartnäckigkeit aller Beteiligten hat sich ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat einem geplanten Windpark in Nordhessen aus artenschutzrechtlichen Gründen die Genehmigung versagt. Beantragt wurde im Juni 2017 die Errichtung von sechs Windenergieanlagen in einem Waldgebiet nahe der Gemeinde Nentershausen in Nordhessen. Ein schwerwiegender Grund waren unzureichende bis fehlerhafte Gutachten im Genehmigungsprozess.

Bereits im Vorfeld wurde deutlich, dass die im Wald geplanten Windenergieanlagen einen erheblichen Eingriff in den Lebensraum geschützter Arten bedeuten würden. Drei Umweltverbände klagten gegen den geplanten Windpark. Darüber hinaus gab es 52 weitere Einwendungen, die sich aus unterschiedlichen Aspekten gegen diesen erheblichen Eingriff in ein Waldgebiet wehrten.

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat zusammen mit der zur Klage befugten Naturschutzinitiative e. V. eine umfassende artenschutzfachliche Stellungnahme erarbeitet. In einer detaillierten Untersuchung des betroffenen Areals wurde deutlich, dass der Betrieb der Windenergieanlagen seltene Arten gefährden würde. Neben zahlreichen windenergiesensiblen Fledermausarten wie der Bechsteinfledermaus, dem Großen Abendsegler und der Rauhhautfledermaus wären auch die Vogelarten Rotmilan, Graureiher, Schwarzstorch und Wespenbussard betroffen.

Welche erheblichen Abweichungen von einer dem Artenschutz gerecht werdenden Planung in den Antragsunterlagen vorlagen, geht exemplarisch aus den geplanten Abständen der Windenergieanlagen zu drei Brutplätzen des Rotmilans hervor. Diese betrugen teilweise nur um die rund 350 Meter und lagen damit weit unterhalb des fachlich empfohlenen Mindestabstands von 1.500 Metern.

Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme betont, dass eine Genehmigung auch dann nicht akzeptabel wäre, wenn die üblichen und meist wirkungslosen Naturschutzauflagen dem Windparkbetreiber auferlegt würden. Dieser Argumentation folgte die Genehmigungsbehörde.

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